Satzung des Briefmarkensammler-Verein Iserlohn e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen "Briefmarkensammler-Verein Iserlohn e. V." und hat seinen Sitz in Iserlohn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
(2.1) Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens.
(2.2) Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedensten Wissensgebieten der Philatelie.
(2.3) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch philatelistische Forschung.
(2.4) Durchführung von Philatelistentreffen und anderen Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.
(2.5) Förderung der Tausch- und Kaufmöglichkeiten von Briefmarken innerhalb des Kreises der Mitglieder.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
( 3 ) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Austritt oder Ausschluss von Einzelmitgliedern bzw. durch Tod.
( 2 ) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.
( 3 ) Verstößt ein Mitglied gegen die Belange des Vereins oder bleibt es mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate trotz schriftlicher Mahnung in Rückstand, so kann der Vorstand den Ausschluss dieses Mitglieds beschließen.
( 4 ) Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die folgende Hauptversammlung.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

( 1 ) Mitglieder des Vereins zahlen an den Verein einen Jahresbeitrag.
( 2 ) Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft ( Eintritt in den Verein) immer in voller Höhe für das betreffende Geschäftsjahr zu entrichten.
( 3 ) Die Zahlung hat bis zum 31. März eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres erworben, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach schriftlicher Benachrichtigung über die Aufnahme zu zahlen. Bei Eintritt nach dem 01.07. ist der halbe Jahresbeitrag fällig. Jugendliche bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres sind beitragsfrei.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
( 1 ) die Hauptversammlung
( 2 ) der Vorstand

§ 7
Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds über den Ausschluss
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung über Anträge
( 2 ) Zu jeder Hauptversammlung werden die Mitglieder schriftlich eingeladen.
( 3 ) Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit herbeigeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
( 4 ) Anträge, die von mindestens 6 Mitgliedern unterschrieben sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
( 5 ) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
( 6 ) Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinen Vertreter und dem von der Hauptversammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. dem Tauschobmann
6. dem Leiter der Jugendgruppe oder seinem Stellvertreter
( 2 ) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Vorstand eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.
( 4 ) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
( 5 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig.
( 6 ) Der Vorstand erstattet jährlich einen Geschäfts- und einen Kassenbericht.

§ 9
Kassenprüfer

( 1 ) Die Prüfung des Kassenberichts und aller Kassenangelegenheiten findet jährlich durch zwei Kassenprüfer statt. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
( 2 ) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10
Haftung

( 1 ) Der Verein haftet nicht für Rundsendeverkehre, die zwischen den Mitgliedern bestehen.
( 2 ) Ausgeschiedene Mitglieder bleiben dem Verein für alle Verpflichtungen , insbesondere für die in Umlauf befindlichen Tauschsendungen, haftbar.
( 3 ) Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.

§ 11
Satzungsänderungen

Über eine Satzungsänderung entscheidet eine Hauptversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 12
Auflösung des Vereins

( 1 ) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entschieden werden.
( 2 ) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Beiträge oder sonstige Sacheinlagen zurück.
( 3 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines derzeitigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu. Die auflösende Versammlung entscheidet über den Empfänger des Vereinsvermögens.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 18. 1. / 21. 1. 1978 außer Kraft.
In der Hauptversammlung vom 15. März 2005 wurden die vorstehend geänderten Satzungen beschlossen und genehmigt.
Iserlohn, den 15. März 2005
der Vorstand