Satzung

Satzung des Briefmarkensammler-Verein Iserlohn e. V.
Stand 20.05.2026


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Briefmarkensammler-Verein Iserlohn e. V." und hat seinen Sitz in Iserlohn.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nr. 620 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

1. Die Förderung der Bildung, der Heimatpflege, der jugendpflegerischen Tätigkeiten, sowie der Völkerverständigung durch Philatelie und Numismatik.
2. Die Förderung des Zusammenhalts und der Weiterbildung aller Briefmarken- und Münzsammler in Iserlohn und Umgebung, durch Organisation und Durchführung geeigneter öffentlicher Veranstaltungen.
3. Die Darstellung und Vermittlung der Philatelie und als Kulturgut in allgemein geschichtlicher und thematischer Hinsicht, sowie aus heimat- und postgeschichtlichem Umfeld, einschließlich der Schaffung der hierzu notwendigen Bedingungen.
4. Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde durch geeignete Beiträge und Forschungen aus den Sammelbereichen, sowie deren Veröffentlichung.
5. Die Förderung der Jugendpflege, insbesondere in den Bereichen Jugendphilatelie und Jugendnumismatik, sowie die jugendpflegerischen Tätigkeiten und die außerschulische Jugendbildung.
6. Die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung durch Philatelie und Numismatik, insbesondere durch Vereins- und Sammlerpartnerschaften ins Ausland und durch Beteiligung an gegenseitigen Ausstellungen des Sammelgutes.
7. Erfahrungsaustausch in regelmäßigen Zusammenkünften, die Durchführung von philatelistischen und numismatischen Veranstaltungen. Der Pflege des Kontaktes der Mitglieder untereinander durch Tauschen von entsprechenden Sammelgegenständen und Bereitstellung entsprechender Spezial-Literatur und Prüfgeräte.
8. Die Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz durch allgemeine Aufklärung über Missstände in der Philatelie und Numismatik zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden.
9. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.


§ 3 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu beschließende Datenschutzordnung. (Optional)


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied durch den Briefmarkensammler-Verein Iserlohn e. V. auch dem Verband der Philatelisten West e.V. an, welcher wiederum Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten e.V. ist. Jedes Mitglied genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen sein Hobby betreffenden Angelegenheiten. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zu den angeschlossenen Verbänden.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Austritt oder Ausschluss von Einzelmitgliedern bzw. durch Tod.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Belange des Vereins oder bleibt es mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate trotz schriftlicher Mahnung in Rückstand, so kann der Vorstand den Ausschluss dieses Mitglieds beschließen.
(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die folgende Mitgliederversammlung.


§ 6 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere — insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit — regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jugendliche bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres sind beitragsfrei.
(3) Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Eintritt in den Verein) immer in voller Höhe für das betreffende Geschäftsjahr bis zum 31. März zu entrichten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(5) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per EMail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
a. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
b. die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 10 Abs. 2 Buchst. f vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
c. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
d. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
e. die Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
f. die Wahl der Kassenprüfer;
g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(6) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(7) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben
(8) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
(9) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand einzuberufen.


§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden — soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen — mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von den abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Regularien zur Auflösung des Vereins werden unter §15 festgelegt.
(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt — mit Ausnahme der Wahlen— durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
(6) Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe per Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Stimmabgabe beschließt. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
(9) Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können — auch mehrfach — wiederholt werden.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertritt, sofern der 1. Vorsitzende hieran gehindert ist. Darüber hinaus hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Führen der Bücher;
d. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
e. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
f. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
(3) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den I. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1—3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
(2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands — auch Umlaufbeschlüsse — sind zu protokollieren und aufzubewahren.


§12 Aufgabe des Kassenwartes (Kassierers)

(1) Der Kassenwart ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein (Finanzbuchhaltung).
(2) Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie im Budget vorgesehen sind oder vom Vorstand angewiesen werden.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die Kostenerstattung notwendiger Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsveranstaltungen stellen keine Zuwendung an einzelne Mitglieder dar.
(4) Zahlungsberechtigt ist der Kassenwart, seine Stellvertreter sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.


§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand gem. § 10 Abs. 1 angehören.
(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl für die nächste Amtszeit ausgeschlossen ist. Um zu vermeiden, dass immer die gleichen Kassenprüfer zur gleichen Zeit im Amt sind, muss bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten der Kassenprüfer überlappen.
(3) Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
(4) Die Kassenprüfer sind darüber hinaus zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt.


§ 14 Haftung

(1) Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter, die durch Schäden begründet sind, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere durch die Mitgliederversammlung beauftragte Person in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht haben.
(2) Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entschieden werden.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Beiträge oder sonstige Sacheinlagen zurück.
(3) Die auflösende Versammlung entscheidet über den Empfänger des Vereinsvermögens. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung vom 20.05.26 hat als Empfänger die soziale Einrichtung „Bürger helfen Bürger e.V., Schulstr. 28, Iserlohn“ bestimmt.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand und Vereinsrecht
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Iserlohn. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.
(2) Salvatorische Klausel
Sollte einer der Paragraphen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft; die vorhergehende Satzung vom 15. März 2005 wird gleichzeitig gegenstandslos.


Iserlohn, den 20.05.2026

der Vorstand